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1.
Neues vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Steuerliche Förderung
der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung
BMF-Schreiben vom 5.
August 2002 IV C 4 - S 2222 - 295/02 / IV C 5 - S 2333 - 154/02
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beim BMF -
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Abzugsteuer bei künstlerischen,
sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen nach § 50a
Abs. 4 EStG
BMF-Schreiben vom 1. August 2002 - IV A 5 - S 2411 - 33/02
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Betriebliche Altersversorgung,
Hinterbliebenenversorgung für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten
BMF-Schreiben
vom 25. Juli 2002 - IV A 6 - S 2176 - 28/02 -
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Steuerliche Maßnahmen
zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden
(Rahmenkatalog)
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beim BMF
Besteuerung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Künstlern
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2. Neues vom Bundesfinanzhof
(BFH)
Bezieht eine GmbH für
eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage
bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht
Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner
vGA, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem
Fremdvergleich standhält.
Urteil
vom 18. April 2002 III R 43/00
Ein selbständig tätiger
Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Urteil
vom 16. Mai 2002 IV R 94/99
Nach dem bis zum 30.
Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen
Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per
Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand,
kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht
in Betracht.
Beschluss
vom 27. Juni 2002 VII B 171/01
Das einem Zivildienstleistenden
gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des
Zivildienstes. Es gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
Urteil
vom 14. Mai 2002 VII R 57/00
Ein Kind wird auch dann
im Sinne vom § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG für einen Beruf
ausgebildet, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft
und nachhaltig betreibt.
Urteil
vom 14. Mai 2002 VII R 61/01
1. Eine Gemeinde haftet
als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene
Steuer gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger
in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.
2. Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle
Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt grob
fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein,
dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine
vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden
ist.
Urteil
vom 24. April 2002 XI R 123/96
1. Verzieht ein Arbeitnehmer
im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins Ausland, so sind
seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten Einkünfte
auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,
wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (Fortentwicklung
des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/00, IStR 2002, 239).
2. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1
Nr. 2 EStG 1996 die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen
mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn
in dem betreffenden Kalenderjahr entweder die Einkünfte beider Ehegatten
zu mehr als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlegen oder
ihre in Deutschland zu besteuernden Einkünfte sich auf nicht mehr
als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September
1999 Rs. C - 391/97 --"Gschwind"--, BStBl II 1999, 841).
Urteil
vom 15. Mai 2002 I R 40/01
Der BFH hält § 19 Abs.
1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2,
Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei
§ 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen
Vor-schriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften
zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen,
bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz
(einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig
ausgestaltet sind.
Beschluss
vom 22. Mai 2002 II R 61/99
Kosten für die krankheitsbedingte
Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind --abzüglich der Haushaltsersparnis
und der Pflegezulage nach § 35 BVG-- als außergewöhnliche Belastung
abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989
III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
Urteil
vom 18. April 2002 III R 15/00
1. Aufwendungen für
die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund
einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung
ausgeht.
2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn
die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten
amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration
in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert
unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich
nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich
gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang
zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission
ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes
amtsärztliches Zeugnis zu belegen.
Urteil
vom 23. Mai 2002 III R 52/99
1. Eine dem Finanzamt
per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.
2. Die Verwaltungspraxis, nach der von der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten
Umsatzsteuer-Voranmeldung abzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige
die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung
entrichtet (sog. Abgabe-Schonfrist), ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Urteil
vom 4. Juli 2002 V R 31/01
Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum
nur zeitweise eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und dafür
eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, so sind die auf
die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu
dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der steuerfreien
Einnahmen zu den im Zeitraum der Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielten
Gesamteinnahmen entspricht (Fortführung der Rechtsprechung aus dem
Urteil vom 26. März 2002 VI R 26/00).
Urteil
vom 26. März 2002 VI R 45/01
1. Leistungen der Gasteltern
für eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG. Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung
bestehen, sind sie nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.
2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen
Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen
Auszubilden-den können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999
unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung
als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.
Urteil
vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01
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