Wer abonniert, ist informiert! Der Steuerlinks-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie gezielt über Neuigkeiten aus dem Steuerrecht informiert. Bereits 42.000 Leser
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine seit 1995 mögliche,
vom Gesetzgeber im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) neu geschaffene
Gesellschaftsform für die Angehörigen der freien Berufe.
Da Freiberufler kein Gewerbe ausüben, können sie
keine Personengesellschaft gründen; die Regelungen des jeweiligen
Berufsstandes verwehren ebenfalls häufig die Gründung einer
Handelsgesellschaft.
1. Freiberuflichkeit
Als freie Berufe werden bestimmte selbstständige
Tätigkeiten bezeichnet. Dazu gehören u. a. niedergelassene
Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Dolmetscher, Hebammen und
Heilpraktiker, Schriftsteller, Architekten.
2. Gründung der
Partnerschaft
Eine Partnerschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinn ist ein
Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zum Zwecke der
Berufsausübung.
Gesellschafter können demnach nur natürliche Personen
sein. Nicht notwendig ist, dass die Partner denselben freien Beruf
ausüben.
Der Gesellschaftsvertrag ist schriftlich abzufassen. In ihm
müssen zwingend enthalten sein:
der Name und der Sitz der
Partnerschaft,
der vollständige Name, Beruf und Wohnort jeden
Partners,
der Gegenstand der Partnerschaft.
Wesentliche Bestandteile des Partnerschaftsvertrages
Name und Sitz der Partnerschaft
Name, Vorname sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort eines jeden Partners
Gegenstand der Partnerschaft
Im Namen der Gesellschaft müssen der Name mindestens eines
Gesellschafters, wahlweise der Zusatz "und Partner" oder
"Partnerschaftsgesellschaft" sowie die Berufsbezeichnung aller Gesellschafter
genannt werden. Den Zusatz "Partnerschaft" oder "Partner"
dürfen nur Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz führen.
Im Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht muss
die Partnerschaft angemeldet werden. Mit der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten
wirksam.
3. Rechtsbeziehungen
Enthält das Partnerschaftsgesetz keine Regelung, findet auf
die Partnerschaft das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Anwendung.
Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich
nach dem Partnerschaftsvertrag. Enthält dieser keine Bestimmungen, gelten
die §§ 110 bis 116 Abs. 2 HGB sowie §§ 117 bis 119
HGB.
Untereinander erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen
unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der
Partnerschaft sind die §§ 131 bis 144 HGB entsprechend anzuwenden. In
diesen Vorschriften sind die Auflösungsgründe für die Offene
Handelsgesellschaft geregelt und die Modalitäten, unter denen ein
Gesellschafter kündigen kann.
Tod oder Kündigung eines Partners sowie Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners bewirken nur das
Ausscheiden des Partners aus der Partnerschaft. Verliert ein Partner eine
erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft
ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
Beteiligungen an einer Partnerschaft sind nicht vererblich, es sei denn, es ist
eine ausdrückliche Regelung getroffen worden. Für die Liquidation der
Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der Offenen
Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
4. Vertretung und
Geschäftsführung
Grundsätzlich gilt das Einzelvertretungsprinzip, d. h. jeder
Partner kann allein die Gesellschaft vertreten.
Zur Geschäftsführung sind alle Partner berechtigt und
verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Regelungen
vereinbart werden.
5. Haftung
Das Gesellschaftsvermögen sowie das Privatvermögen der
Partner, die als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten einzustehen haben,
haftet den Gläubigern der Gesellschaft. Diese gesetzliche
Regelung kann durch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden.
Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung haften zwar alle Schuldner
nur in Höhe ihrer anteiligen Quote, der Gläubiger kann jedoch die
gesamte geschuldete Summe zunächst von einem Schuldner fordern. Der so in
Anspruch genommene Gesamtschuldner kann dann die Erstattung der nicht seiner
Haftungsquote entsprechenden Geldsumme von den Partnern verlangen.
Eine Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung ist in § 8
Abs. 2 PartGG geregelt: Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines
Auftrags befasst, so haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diese
Partner.
Daneben kann für einzelne Berufsgruppen die Haftung wegen
fehlerhafter Berufsausübung durch ein Gesetz auf eine Höchstsumme
beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflicht begründet wird.
6. Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung bei Freiberuflern erfolgt über eine
Einnahme-Überschussrechnung (§ 4
Abs. 3 EStG). Im Prinzip fällt auch bei einer freiberuflichen
Tätigkeit die gesetzlich geltende Umsatzsteuer
( 12.06 Umsatzsteuer ) an, die
dann ans Finanzamt ( 04.05 Finanzamt )
abzuführen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch einen
Umsatzsteuerbefreiung in Frage kommen, was im § 4 UStG näher geregelt
ist. So erheben Angehörige der Heilberufe wie Ärzte, Heilpraktiker
oder Physiotherapeuten (§ 4 Nr. 14 UStG) für ihre Leistungen keine
Umsatzsteuer. Tierärzte dagegen berechnen die Umsatzsteuer.
Jetzt Steuer und Studium kostenlos testen und 2 Gratis-Extras für Beruf und Karriere sichern!
GRATIS-Extra Nr. 1: Sonderdruck mit aktuellen Klausuren und Übungsfällen.
GRATIS-Extra Nr. 2: Sonderbeilage zur Umsatzsteuer.
Steuer und Studium ist die einzige Fachzeitschrift für die gehobene steuerliche Ausbildung, die Beruf und Karriere verbindet. Und begleitet Steuerprofis seit mehr als 30 Jahren während ihrer Ausbildung und im Beruf. Sie profitieren mit jeder Ausgabe von diesem unbezahlbaren Erfahrungsschatz.
steuerberaten.de ist ein Online-Steuerbüro und bietet professionelle Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abschlüsse und Steuererklärungen an.
Rechtssichere Dokumente
janolaw bietet rechtssichere Dokumente mit Haftungsgarantie aus allen Rechtsgebieten zum Download, eine TÜV-geprüfte Anwaltshotline und anwaltliches Online-Inkasso.