1. Allgemein
Die GmbH & Co. KG ist eine
Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH als Komplementärin
unbeschränkt haftet.
Sehr oft ist für die Gründung der GmbH & Co. KG der
Haftungsgesichtspunkt ursächlich. Wenn alle Gesellschafter nicht voll
haften wollen, aber zugleich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Wert
darauf gelegt wird, das Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft zu
betreiben, ist die GmbH & Co. KG die gegebene Rechtsform.
2. Erscheinungsformen
Die Erscheinungsformen der GmbH
& Co. KG sind vielfältig. Vorherrschend ist die personengleiche GmbH
& Co. KG, bei der die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH und der
KG sind, und zwar häufig mit gleichen Beteiligungsrelationen. Die
Vertragsgestaltung muss in solchen Fällen die fortdauernde
Parallelität der Beteiligungsverhältnisse in GmbH und KG sichern.
Eine Sonderform dieses
"Normaltyps" ist die Einmann-GmbH & Co. KG, bei der die gleiche Person
einzige Gesellschafterin der GmbH und einzige Kommanditistin ist. Auch diese
Gestaltungsform ist grundsätzlich anerkannt (vgl. § 35 Abs.4 GmbHG).
Da nach dieser Vorschrift auf die Geschäfte des Gesellschafters mit seiner
GmbH § 181 BGB Anwendung findet, ist eine Befreiung von dieser Vorschrift
erforderlich, die ins Handelsregister einzutragen ist (BayObLG v. 29.05.79 BReg
1 Z 36/79).
Eine davon zu unterscheidende, in der Praxis verbreitete
Gestaltungsform ist die Einheits-GmbH & Co.
KG . Bei ihr ist die KG Inhaberin der GmbH-Anteile. Auch diese
Gestaltungsform ist heute allgemein anerkannt (BayObLG v. 08.04.74 BReg 2 Z
67/73, § 172 Abs. 6 HGB). Der Gläubigerschutz gebietet es bei dieser
Gestaltungsform, dass Stammkapital und Haftungseinlagen der Kommanditisten
nebeneinander aufgebracht werden. Der Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH
durch die KG darf also nur aus freiem Vermögen der Kommanditistin erfolgen
und nicht auf deren Kommanditeinlagen angerechnet werden (§ 172 Abs. 6 S.
2 HGB). Wenn die KG die GmbH gründet, darf sie die Stammeinlage nur aus
freiem Vermögen (das die Hafteinlage der Kommanditisten
überschreitet) einzahlen. Erwirbt sie teileingezahlte
Geschäftsanteile, so haften die Kommanditisten der GmbH für die
Resteinzahlung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch neben der KG (LG
Berlin v. 26.08.86 - 98 T 24/86, rkr.).
Bei der doppelstöckigen GmbH & Co.
KG ist Komplementärin der KG eine weitere GmbH &
Co. KG. Rechtsprechung und Literatur halten diese Rechtsform für
zulässig (Hans. OLG-Beschl. v. 05.12.68, 2 W 34/68). Bei dieser
Gesellschaftsform ergibt sich folgendes Bild: Erste Stufe: GmbH. Sie ist
Komplementärin der zweiten Stufe: Kleinen GmbH & Co. KG. Diese wird
dann Komplementärin der dritten Stufe: Großen GmbH & Co. KG.
Sie allein ist Betriebsgesellschaft.
3. Rechtsgrundlagen
Die GmbH & Co KG ist nicht ausdrücklich gesetzlich
geregelt. Nur einzelne Gesetze beinhalten Regelungen.
Es findet im Allgemeinen für die KG das Recht der
Kommanditgesellschaft Anwendung, für die GmbH das Recht der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung.
4. Gründung
Die Gründung einer GmbH & Co KG erfordert zunächst
das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer (bestehenden oder zu
gründenden) KG wird.
Sowohl die KG als auch die GmbH werden nach dem der jeweiligen
Gesellschaftsform erfordernden Rechts gegründet. Immer muss aber
zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden, erst dann
kann sie in eine bestehende oder neu zu gründende KG "einsteigen".Beide
Gesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Insgesamt können zur Gründung einer GmbH & Co KG
vier Sachlagen gegeben sein:
-
a)
Es werden sowohl die GmbH als auch die KG neu gegründet.
-
b)
Beide Gesellschaften bestehen bereits.
-
c)
Die GmbH besteht bereits, nur die KG muss neu gegründet
werden.
-
d)
Die KG besteht, die GmbH muss neu gegründet werden.
In diesem (letzten) Fall kann die Firma der KG - trotz Umwandlung
in eine GmbH & Co KG - gemäß § 24 HGB unverändert
fortgeführt werden. Allerdings ist zu beachten. dass in diesem Fall die
Firma einen Zusatz erhalten muss, der die Haftungsbeschränkung in der GmbH
undamp; Co, bezeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Der Grundsatz der
Firmenkontinuität (§ 24 Abs. 1 HGB) wird insoweit im Interesse der
Sicherheit des Rechtsverkehrs eingeschränkt. Lautete z. B. die
einzelkaufmännische Firma "Holzhandlung Gustav Meier", so muss sie nach
der Umwandlung "Holzhandlung Gustav Meier GmbH & Co." (bzw. GmbH &
Co. KG) lauten, soll die Befugnis des § 24 Abs. 1 HGB zu Grunde liegen.
Ebenso ist es möglich, nunmehr (nach Aufnahme der GmbH) die Firma der
weitergeführten Personengesellschaft entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften auf den Namen der GmbH umzustellen (
07.01
Firmenbildungsrecht ).
Beim Vertragswerk der GmbH & Co. KG existieren zwei
Gesellschaftsverträge, einmal das
Statut der
GmbH und zum anderen der
Vertrag der
Kommanditgesellschaft . Diese beiden
Verträge können nun einander angeglichen und aufeinander abgestimmt
werden. Die Abstimmung darf sich auf das gesetzlich notwendige Maß
beschränken, kann aber auch so weit betrieben werden, dass die
Gesellschaftsverträge wirtschaftlich und juristisch als Einheit
erscheinen. Dabei ist es möglich, ausgehend von den Vorschriften für
die Kommanditgesellschaft, den GmbH-Vertrag an die Vorschriften für
Personengesellschaften anzulehnen; ebenso kann auch umgekehrt das GmbH-Statut
im Vordergrund stehen, bei gleichzeitiger Ausrichtung der KG nach den für
die GmbH maßgeblichen Bestimmungen.
5. Haftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haben die
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH
übertragen. Diese haftet nur mit ihrem (beschränkten)
Gesellschaftsvermögen. Die Kommanditisten der Gesellschaft haften
grundsätzlich - wie unter den Erläuterungen zur Kommanditgesellschaft
beschrieben - i.d.R nicht oder nur in der Höhe ihrer
Einlage.
Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG tragen
also kein Risiko der vollen perönlichen Haftung.
6. Vorteile
7. Nachteile
-
die Konstruktion führt zu einem
Imageverlust,
-
verminderte Kreditwürdigkeit,
-
GmbH-Mindestkapital erforderlich,
-
aufwändiges Gründungsverfahren.