(1)
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern
einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder
Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch
Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet
werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften anwendbar.
(2)
Für die Realsteuern gelten, soweit
ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
(3)
Auf steuerliche Nebenleistungen sind die
Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften sinngemäß anwendbar. Der
Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten
Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt
wird.