(1)
Die Buchungen und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen
täglich festgehalten werden.
(2)
Bücher und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für
Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach
dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu
führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall
sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die
Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie
für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die
erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
(2a)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige
Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen,
dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung
ist, dass
-
1.
der Steuerpflichtige der zuständigen
Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei
Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
-
2.
-
3.
-
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände
bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat
sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche
Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen
erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2
Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen
Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2b)
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung
seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach
Absatz 2a Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach
§ 147
Abs. 6 , zur Erteilung von Auskünften oder
zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des
§ 200
Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung
innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die
zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische
Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins
Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis
250.000 Euro festgesetzt werden.
(3)
Die Buchungen und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen.
Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die
Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden
Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4)
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung
darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen
dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss
lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden
sind.
(5)
Die Bücher
und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten
Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden,
soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei
angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den
Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des
angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die
Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher
und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss
insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und
unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch
für die Befugnisse der Finanzbehörde nach
§ 147
Abs. 6 .
Absätze 1 bis 4
gelten sinngemäß.
(6)
Die Ordnungsvorschriften gelten auch
dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu
sein.