(1)
Gesondert festgestellt werden
insbesondere:
-
1.
-
2.
-
a)
die einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang
stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich
zuzurechnen sind,
-
b)
in anderen als den in Buchstabe a
genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den
Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die
gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die
Steuern vom Einkommen zuständig ist,
-
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen
Wirtschaftsgüter (
§§ 114 bis 117a des
Bewertungsgesetzes ) und der Wert der
Schulden und sonstigen Abzüge (
§ 118 des
Bewertungsgesetzes ), wenn die
Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen
zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung
sind.
(2)
Zur Sicherstellung einer
einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung
des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und
für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei
können insbesondere geregelt werden
-
1.
der Gegenstand und der Umfang der
gesonderten Feststellung,
-
2.
die Voraussetzungen für das
Feststellungsverfahren,
-
3.
die örtliche
Zuständigkeit der Finanzbehörden,
-
4.
die Bestimmung der am
Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der
Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der
Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
-
5.
die Bekanntgabe von
Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und
Empfangsbevollmächtigte,
-
6.
die Zulässigkeit, der Umfang
und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken,
zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für
mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt
entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
(3)
Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a gilt nicht, wenn
-
1.
nur eine der an den
Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder
körperschaftsteuerpflichtig ist oder
-
2.
es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags
und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch
für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 3.
Das nach
§ 18 Abs. 1
Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch
Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht
durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
(4)
Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren
alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages besteht.
(5)
Absatz 1 Nr. 2,
Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
-
1.
die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen
Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von
Bedeutung sind oder
-
2.
Steuerabzugsbeträge und
Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen
sind.