(1)
Amtsträger haben das Steuergeheimnis
zu wahren.
(2)
Ein Amtsträger verletzt das
Steuergeheimnis, wenn er
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1.
Verhältnisse eines anderen, die ihm
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a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem
Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen,
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b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einem Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit,
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c)
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines
Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung
getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
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2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
unbefugt offenbart oder verwertet oder
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3.
nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte
Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der
in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
(3)
Den Amtsträgern stehen gleich
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1.
die für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten ( § 11 Abs. 1 Nr. 4 des
Strafgesetzbuchs ),
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1a.
die in
§ 193 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
Personen,
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2.
amtlich zugezogene
Sachverständige,
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3.
die Träger von Ämtern der
Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind.
(4)
Die Offenbarung der nach Absatz 2
erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit
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1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
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2.
sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen
ist,
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3.
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4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
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a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für
solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des
Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits
vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im
Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
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b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung
oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden
sind,
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5.
für sie ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich
gegeben, wenn
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a)
Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen
gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt
werden oder verfolgt werden sollen,
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b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder
verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs
des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung
erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die
Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die
ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen
Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
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c)
die Offenbarung erforderlich ist zur
Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die
geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern;
die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung
soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5)
Vorsätzlich falsche Angaben des
Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber
offenbart werden.
(6)
Der automatisierte Abruf von Daten, die
für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer
Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung
eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und
b oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des
Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen
und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu
treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen
über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den
Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit
Ausnahme der Biersteuer, betreffen.