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- > Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
- > Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze
- > 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- > I. Allgemeines
- > § 88a AO Sammlung von geschützten Daten
§ 88a AO
Sammlung von geschützten
Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer
gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist,
dürfen die Finanzbehörden nach
§ 30
geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne
des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a und b , insbesondere zur Gewinnung
von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine
Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a und b zulässig.
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