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- > § 89 AO Beratung, Auskunft
§ 89 AO
Beratung,
Auskunft
(1)
Die Finanzbehörde soll die
Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese
offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder
unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt,
soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden
Pflichten.
(2)
Die Finanzämter und das
Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche
Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch
nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die
erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen
Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag
zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.
Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der
Antragstellung nach den
§§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist
auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag
des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt
für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche
Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der
Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3)
Für die Bearbeitung eines
Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine
Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den
Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4)
Die Gebühr wird nach dem Wert
berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
(Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert
und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die
Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller
erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem
offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5)
Die Gebühr wird in
entsprechender Anwendung des
§ 34 des
Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz
von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des
Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro,
wird keine Gebühr erhoben.
(6)
Ist ein Gegenstandswert nicht
bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist
eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene
halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die
Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr
erhoben.
(7)
Auf die Gebühr kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls
unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere
ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde
zurückgenommen wird.
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