§ 10 AStG
Hinzurechnungsbetrag (1)

(1)

Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zu Grunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften abzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.

(2)

Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d , § 32d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. (2) § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (3)

(3)

Die dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen oder ausländischen Investmentvermögen sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermögen anwendbar ist. (4) Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich. Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden. Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 4h des Einkommensteuergesetzes sowie der §§ 8a , 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes , soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind. (5) Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes , soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Soweit sich durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt, erhöht sich der Verlust im Sinne des Satzes 5. (6) (7)

(4)

Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • (1) Red. Anm.:

    zur erstmaligen Anwendung des § 10 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 AStG

  • (2) Red. Anm.:

    § 10 Absatz 2 Sätze 3 und 4 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 17 Satz 1 AStG

  • (3) Red. Anm.:

    § 10 Absatz 2 Sätze 3 und 4 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 17 Satz 1 AStG

  • (4) Red. Anm.:

    zur erstmaligen Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 1 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 9 Satz 2 AStG

  • (5) Red. Anm.:

    § 10 Absatz 3 Satz 4 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150). Zur erstmaligen Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 4 AStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 14 AStG

  • (6) Red. Anm.:

    zur erstmaligen Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 6 AStG siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 9 Satz 1 AStG

  • (7) Red. Anm.:

    § 10 Absatz 3 AStG in der Fassung des Artikel 3 des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2731) - siehe Anwendungsvorschriften § 21 Absatz 3 , Absatz 7 Satz 4 und Absatz 12 AStG

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