§ 20 AStG
Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)

Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt.

(2)

Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. (1)
  • (1) Red. Anm.:

    § 20 Absatz 2 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 17 Satz 1 AStG . Zur Anwendung des § 20 Absatz 2 AStG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 7 Satz 1 und 4 und Absatz 11 Satz 2 AStG

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