(1)
Eine ausländische Gesellschaft ist
Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung
unterliegen und nicht stammen aus:
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1.
der Land- und Forstwirtschaft,
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2.
der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage
von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von
Bodenschätzen,
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3.
dem Betrieb von Kreditinstituten oder
Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die
Geschäfte werden überwiegend mit unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die nach
§ 7 an der ausländischen Gesellschaft
beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1
Abs. 2 nahe stehenden Personen
betrieben,
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4.
dem Handel, soweit nicht
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a)
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der
gemäß
§ 7 an der
ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen
Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 nahe stehende
Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses
Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die
Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft,
oder
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b)
die ausländische Gesellschaft einem solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person die
Verfügungsmacht an den Gütern oder Waren verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die
ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur
Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt,
(1)
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5.
Dienstleistungen, soweit nicht
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a)
die ausländische Gesellschaft für die
Dienstleistung sich eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der
gemäß
§ 7 an ihr beteiligt ist,
oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 nahe
stehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr
beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
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b)
die ausländische Gesellschaft die
Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe
stehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass
die ausländische Gesellschaft einen für das Bewirken derartiger
Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der
Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person
ausübt,
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6.
der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
-
a)
die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft die
Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne
Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gemäß
§ 7 an der Gesellschaft
beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 nahe
stehenden Person unternommen worden ist,
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b)
die Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Einkünfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerbefreit wären, wenn sie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die gemäß
§ 7 an der
ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden
wären, und
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c)
die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen
Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die
ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und alle zu einer solchen
gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden
Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, der
gemäß
§ 7 an ihr beteiligt ist,
oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 nahe
stehenden Person ausübt,
-
7.
der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital,
für das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschließlich auf
ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der
ausländischen Gesellschaft nahe stehenden Person im Sinne des
§ 1
Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten,
die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich
aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird,
(2)
-
8.
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften,
(3)
-
9.
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen
Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6
Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne
des
§ 16 des
REIT-Gesetzes handelt, oder
§ 7
Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen;
dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter
einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist;
Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige
nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind,
die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es
sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des
§ 16 des
REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des
§ 7
Abs. 6a dienen.
(4)
-
10.
Umwandlungen, die ungeachtet des
§ 1 Abs. 2 und
4 des Umwandlungssteuergesetzes zu
Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den
Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung
nicht die Voraussetzungen der Nummer 9 erfüllen würde.
(5)
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine
Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens hat, nicht
Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt
Steuerpflichtige, die im Sinne des
§ 7
Abs. 2 an der Gesellschaft beteiligt sind,
nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen
wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere
Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem
Staat auf Grund der
Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/98/EWG
des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder
mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich
sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht
für die der Gesellschaft nach
§ 14
zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch
Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens hat.
Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer
Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen
Union oder der Vertragsstaaten des
EWR-Abkommens zuzurechnen
sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der
Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch
diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der
Fremdvergleichsgrundsatz (
§ 1 ) beachtet
worden ist.
(6) (3)
Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als
25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit
Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im
Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von
mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht
tatsächlich erhoben werden.
(7) -
(1) Red. Anm.:
siehe Anwendungsvorschrift
§ 21
Absatz 7 Satz 4 und
Absatz 11
Satz 2 AStG
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(2) Red. Anm.:
zur erstmaligen Anwendung des
§ 8 Absatz 1 Nummer 7 AStG siehe Anwendungsvorschrift
§ 21
Absatz 9
Satz 1 AStG
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(3) Red. Anm.:
siehe Anwendungsvorschrift
§ 21
Absatz 7
Satz 4 AStG
-
(4) Red. Anm.:
§ 8 Absatz 1 Nummer 9 AStG in der Fassung
des
Artikels 24 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung
für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift
§ 21 Absatz 17
Satz 2 AStG . Zur Anwendung des
§ 8 Absatz 1 Nummer 9 AStG in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes zur Schaffung deutscher
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ab dem 1. Januar 2007 siehe
Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 15 AStG
-
(5) Red. Anm.:
§ 8 Absatz 1 Nummer 10 AStG in
der Fassung des Artikels 24 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150); zur erstmaligen Anwendung des
§ 8 Absatz 1
Nummer 10 AStG siehe Anwendungsvorschrift
§ 21 Absatz 14 AStG
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(6) Red. Anm.:
§ 8 Absatz 2 AStG in
der Fassung des Artikels 24 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem
31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift
§ 21 Absatz 17
Satz 1 AStG . Zur Anwendung des
§ 8
Absatz 2 AStG in der bis zum
31. Dezember 2007 gültigen Fassung siehe Anwendungsvorschrift
§ 21 Absatz 7
Satz 6 AStG
-
(7) Red. Anm.:
§ 8
Absatz 3 AStG in der Fassung des Artikels 24 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem
31. Dezember 2007 siehe Anwendungsvorschrift
§ 21
Absatz 17 Satz 1 AStG . Zur Anwendung des
§ 8
Absatz 3 AStG in der bis zum
31 Dezember 2007 gültigen Fassung siehe Anwendungsvorschrift
§ 21 Absatz 7
Satz 4 AStG