(1)
Bei der Bewertung des
Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist
davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den
Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die
Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem
Wirtschaftswert (
§ 163 ) zu
bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden
(
§ 164 ).
(2)
Der Wert des Wirtschaftsteils
für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 160
Abs. 7 wird nach
§ 164 ermittelt.
(3)
Wird ein Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des
§ 158 Abs. 2
Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von
15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die
Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den
§§ 163 und
164 mit dem
Liquidationswert nach
§ 166 .
Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des
§ 158 Abs. 2
Satz 2 verwendet wird.
(4)
Sind wesentliche
Wirtschaftsgüter (
§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und 5 ) dem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf
Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter
abweichend von den
§§ 163 und
164 mit dem jeweiligen
Liquidationswert nach
§ 166 .
Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb
von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse
verwendet wird.