(1)
Bei der Ermittlung der jeweiligen
Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der
bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig
erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg
beeinflussen.
(2)
Der Reingewinn umfasst das
ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für
die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten
Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten
sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur
Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der
Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem
Bewertungsstichtag zu Grunde zu legen.
(3)
Der Reingewinn für die
landwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach der Region, der
maßgeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Betriebsgröße
nach der Europäischen Größeneinheit (EGE). Zur
Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das Klassifizierungssystem
nach der
Entscheidung 85/377/EWG der Kommission
vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen
Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt geändert
durch Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003
(ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils
geltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die
Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der
Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die
Betriebsform zu bestimmen. Die Summe der Standarddeckungsbeiträge
ist durch 1.200 Euro zu dividieren, so dass sich die
Betriebsgröße in EGE ergibt, die einer der folgenden
Betriebsgrößenklassen zuzuordnen ist:
-
1.
Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,
-
2.
Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,
-
3.
Großbetriebe über 100 EGE.
Das Bundesministerium der Finanzen
veröffentlicht die maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im
Bundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn ergibt sich aus der
Spalte 4 der
Anlage 14 in Euro
pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (EUR/ha LF).
(4)
Der Reingewinn für die
forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen
Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige
Nutzungsart umfasst:
-
1.
Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sonstiges
Laubholz einschließlich der Roteiche gehört,
-
2.
die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle
übrigen Eichenarten gehören,
-
3.
die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle
übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche
gehören,
-
4.
die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit
Ausnahme der Weymouthskiefer,
-
5.
die übrige Fläche der
forstwirtschaftlichen Nutzung.
Die Ertragsklassen bestimmen sich für
-
1.
die Baumartengruppe Buche nach der von Schober
für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
-
2.
die Baumartengruppe Eiche nach der von
Jüttner für mäßige Durchforstung veröffentlichten
Ertragstafel,
-
3.
die Baumartengruppe Fichte nach der von Wiedemann
für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel,
-
4.
die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wiedemann
für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel.
Der nach den Sätzen 2 und
3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der
Anlage 15 in Euro
pro Hektar (EUR/ha).
(5)
Der Reingewinn für die
weinbauliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen
Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus der Spalte 3 der
Anlage 16 .
(6)
Der Reingewinn für die
gärtnerische Nutzung bestimmt sich nach dem maßgeblichen
Nutzungsteil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich aus
der Spalte 4 der
Anlage 17 .
(7)
Der Reingewinn für die
Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3 der
Anlage 18 .
(8)
Der Reingewinn für die sonstigen
land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe sowie
für Abbauland ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit
für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen
ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann.
Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen
Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.
(9)
Der Reingewinn für das
Geringstland wird pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.
(10)
Der Reingewinn für das Unland
beträgt 0 Euro.
(11)
Der jeweilige Reingewinn ist zu
kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Prozent
und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
(12)
Der kapitalisierte Reingewinn
für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche,
die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die
Sondernutzungen und das Geringstland ist mit der jeweiligen
Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu
vervielfältigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.
(13)
Die Hofflächen und die
Flächen der Wirtschaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen
Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben,
Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie
gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht
Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen
gehören.
(14)
Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anlagen 14 bis 18 zu
diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten
Reingewinne turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach
§ 2
des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.