§ 25 BewG hier in der aktuellen Fassung

§ 25 BewG
Nachholung einer Feststellung

(1)

Ist die Feststellungsfrist ( § 181 der Abgabenordnung ) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung ( § 22 ) oder Nachfeststellung ( § 23 ) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2)

Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts ( § 24 ) entsprechend anzuwenden.
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