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§ 85 BewG
Gebäudewert
Bei der Ermittlung des
Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von
durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen
des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den
Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen
(Gebäudenormalherstellungswert). Der
Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im
Hauptfeststellungszeitpunkt ( § 86 ) und wegen
etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden
( § 87 ) zu mindern
(Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen
Fällen ermäßigt oder erhöht werden
( § 88 ).
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