(1)
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von
derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise
zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem
früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den
Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe
nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der
Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben
gewesen wäre. An Stelle der Steuer nach Satz 2 ist die
tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen
früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher
ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne
Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der
Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden.
(1) Erwerbe,
für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein
positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2)
Führt der Eintritt eines Ereignisses
mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts
eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet
die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die
Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach
§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den
früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt
für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit,
soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.
(2) (3)
Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste
Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.