§ 15 ErbStG
Steuerklassen

(1)

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
  • 1.
    der Ehegatte,
  • 2.
    die Kinder und Stiefkinder,
  • 3.
    die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  • 4.
    die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
  • 1.
    die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  • 2.
    die Geschwister,
  • 3.
    die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  • 4.
    die Stiefeltern,
  • 5.
    die Schwiegerkinder,
  • 6.
    die Schwiegereltern,
  • 7.
    der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(1a)

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

(2)

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zu Grunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

(3)

Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (1)
  • (1) Red. Anm.:

    § 15 Absatz 3 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 1 ErbStG

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