(1)
Nach dem persönlichen Verhältnis
des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei
Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
-
1.
der Ehegatte,
-
2.
die Kinder und Stiefkinder,
-
3.
die Abkömmlinge der in
Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
-
4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von
Todes wegen;
Steuerklasse II:
-
1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie
nicht zur Steuerklasse I gehören,
-
2.
die Geschwister,
-
3.
die Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern,
-
4.
die Stiefeltern,
-
5.
die Schwiegerkinder,
-
6.
die Schwiegereltern,
-
7.
der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerber und die
Zweckzuwendungen.
(1a)
Die Steuerklassen I und II
Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme
als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2)
In den Fällen des
§ 3
Abs. 2 Nr. 1 und des
§ 7
Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das
Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest
Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zu Grunde zu legen, sofern die
Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im
Inland errichtet ist. In den Fällen des
§
7 Abs. 1
Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter
oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und
in den Fällen des
§ 7
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die
Vermögensmasse im Sinne des
§ 3
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder
§ 7
Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder
ausgestattet hat. In den Fällen des
§ 1
Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag
nach
§ 16
Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist
nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die
Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3)
Im Falle des
§ 2269 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der
überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die
Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das
Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst
verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu
legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder
des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist.
§ 6
Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1)