(1)
Das Finanzamt kann von jedem an einem
Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne
Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer
Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen.
Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.
(2)
Die Erklärung hat ein Verzeichnis der
zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die
Feststellung des Gegenstandes und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben
zu enthalten.
(3)
In den Fällen der fortgesetzten
Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von
dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner
verlangen.
(1) (4)
Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie
berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall
ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen
beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die
gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.
(5)
Ist ein Testamentsvollstrecker oder
Nachlassverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben.
Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von
einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
(6)
Ist ein Nachlasspfleger bestellt, ist
dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
(7)
Das Finanzamt kann verlangen, dass eine
Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster
abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat.
Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.