(1)
(weggefallen)
(2)
Für den Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld ist
§ 9
Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend,
wenn der Erblasser in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, dass die Steuer nach dem
Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem
1. Januar 1991 entstanden ist.
§ 9 Abs. 2
gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach
§ 34 des
Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3)
(weggefallen)
(4)
Als frühere Erwerbe im Sinne des
§ 14 gelten auch
solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der
Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5)
Als frühere Erwerbe desselben
Vermögens im Sinne des
§ 27 gelten auch
solche, für die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen
Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne
des
§ 15
Abs. 1 Steuerklasse I erfolgte.
(6)
§ 28 ist auch
anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen
Demokratischen Republik erhoben wird.
(7)
Ist in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, dass die Steuer jährlich im
Voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu
entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils
nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst
werden.
§ 23 Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
(8)
Wurde in Erbfällen, die vor dem
1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor
diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach
§ 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die
Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem
31. Dezember 1990 entsteht.