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§ 10b EStG
Steuerbegünstigte
Zwecke
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(1)
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung können insgesamt bis zu
- 1.
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als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung
für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
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geleistet werden. Für nicht im Inland
ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere
Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei
der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch
im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß
§ 2 Absatz 2 des
EU-Amtshilfegesetzes . Beitreibung ist die gegenseitige
Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder
entsprechend der
Beitreibungsrichtlinie
einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes.
Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers
im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist
für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen,
die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit
dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
beitragen kann. Abziehbar
sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur
gemäß
§ 52
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der
Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um
Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den
Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an
Körperschaften, die
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- 3.
- 4.
fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die
Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die
Beträge nach
§ 10
Absatz 3 und
4 ,
§ 10c und
§ 10d
verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als
Sonderausgaben abzuziehen. § 10d
Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a)
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
der
§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen
(Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf
Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von
1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den
§§ 26 ,
26b zusammen veranlagt werden, bis
zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den
Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen
werden. Nicht
abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare
Vermögen einer Stiftung.
Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf
den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses
Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. § 10d
Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
Zuwendungen an politische Parteien im
Sinne des
§ 2
des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von
insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis
zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.
Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als
für sie nicht eine Steuerermäßigung nach
§ 34g
gewährt worden ist.
(3)
Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen
und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung
einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die
Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und
nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme
entfällt. Ansonsten
bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt
der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In
allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der
Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine
Gewinnrealisierung stattgefunden hat. Aufwendungen zugunsten einer
Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen
berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die
Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf
die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der
Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4)
Der Steuerpflichtige darf auf die
Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge
vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel
oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der
Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in
der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten
Betrags anzusetzen. In den Fällen des Satzes 2
zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der
Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen
für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind
nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach
§ 47 der
Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht
erfolgreich sind. Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche
nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für
von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige
Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die
Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist;
§ 191
Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden.
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