(1)
Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung
in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen
eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten
für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage)
im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils
bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens
jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist,
dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder
Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch
vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden. Hat der Steuerpflichtige die Wohnung
angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die
Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum
Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres
angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung
und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4.602 Euro
und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils
3.835 Euro abziehen.
§ 6b
Absatz 6 gilt sinngemäß. Bei
einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der
Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach
Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Werden Teile der Wohnung nicht
zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den
nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung
oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten
die Voraussetzungen des
§ 26
Absatz 1 vorliegen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu
eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3)
Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des
Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums
abziehen. Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten,
die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer
Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der
Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so
behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums
entstanden.
(4)
Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau
oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des
§ 26
Absatz 1 vorliegen, können die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht
gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte,
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der
Objekte die Voraussetzungen des
§ 26
Absatz 1 vorliegen. Den
Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach
§ 7b in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964
(BGBl. I S. 353) und nach
§ 15 Absatz 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977
(BGBl. I S. 1213) gleich. Nutzt der Steuerpflichtige die
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum
Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in
Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer
weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in
Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und
drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das
Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder
herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer
Wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in
denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat
der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er
das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder
angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum
für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der
Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt
verbliebenen Jahre maßgebend. Dem Erstobjekt im Sinne des
Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des
§ 7b
Absatz 5 Satz 4 sowie des
§ 15
Absatz 1 und des
§ 15b Absatz 1 des
Berlinförderungsgesetzes gleich. Ist
für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den
Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt
abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die
Voraussetzungen des
§ 26
Absatz 1 vorliegen, in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist
und
-
1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet
zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des
Veranlagungszeitraums begründet oder
-
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet
hat und sich dort überwiegend aufhält.
Voraussetzung für die Anwendung des
Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung
vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau
oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.
Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im
Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.
(5)
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung
gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein
Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des
§ 26
Absatz 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des
Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der
Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen
Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2
während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des
§ 26
Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil
des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a)
Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen
werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 Euro, bei nach
§ 26b
zusammenveranlagten Ehegatten 122.710 Euro nicht übersteigt.
Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1
ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt
für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne
des Absatzes 3 Satz 2.
(6)
Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der
erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen
Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des
dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der
Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden
könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden. Wird eine
Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet
oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind
die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht
wie Sonderausgaben abgezogen werden. Aufwendungen nach Satz 1, die
Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis
zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der
Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76.694 Euro,
abgezogen werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a)
Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt
nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf
Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für
ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder
Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von
jeweils 12.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das
Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem
Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang
im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann,
kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung
folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt
sinngemäß.
(7)
Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den
Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt
werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften
nach
§ 180
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.