(1)
Der Steuerpflichtige kann nachstehende
Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
-
1.
eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der
Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine
Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz in Anspruch
nimmt, und
-
2.
Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro,
die
-
a)
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
-
b)
bis zum Ablauf des auf das Jahr der
Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige
eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1
Nummer 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des
Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht
zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall
der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden
können. Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen
betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben
abgezogen werden. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der
Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Die
vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2)
Sind mehrere Steuerpflichtige
Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die
Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach
§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.