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- > § 11a EStG Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 11a EStG
Sonderbehandlung von
Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
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(1)
Der Steuerpflichtige kann durch
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des
§ 177 des
Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen
Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre
gleichmäßig verteilen. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer
neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
verpflichtet hat.
(2)
Wird das Gebäude während des
Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.
Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn
ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein
Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3)
Steht das Gebäude im Eigentum
mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von
allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4)
§ 7h
Absatz 2 und
3 ist entsprechend
anzuwenden.
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