Der Steuerpflichtige kann durch
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand
für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis
fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als
Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in
§ 7i Absatz 2
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im
Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber
Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann
der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in
Abstimmung mit der in
§ 7i Absatz 2
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.
§ 7h
Absatz 3 und
§ 7i Absatz 1
Satz 2 und
Absatz 2 sowie
§ 11a Absatz 2 und
3 sind entsprechend
anzuwenden.