Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Gesetze
- > EStG
- > II. Einkommen
- > 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- > a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
- > § 13a EStG Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
§ 13a EStG
Ermittlung
des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1)
Der Gewinn eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu
ermitteln, wenn
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen
bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a
Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer,
Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung
übergegangen ist und der Gewinn bisher
nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Gewinn
ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe
der Mitteilung endet, durch die die
Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht
( § 141 Absatz 2 der Abgabenordnung ) oder
auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des
Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut
nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen
und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
(2)
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach
den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn
eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen
nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt,
ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier
Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.
Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
jedoch spätestens zwölf Monate nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich
bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb dieser
Frist zurückgenommen werden.
(3)
Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a , § 6 Absatz 2
und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu
Sonderabschreibungen finden keine Anwendung.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5
als in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung spätestens mit der
Steuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.
(4)
Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung
ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1
ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die
selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen
für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag
je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung ( § 160
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes )
ist der sich aus Anlage 1a ergebende
Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für
Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je
Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende
Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten
anzusetzen.
(5)
Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen
Nutzung ( § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes ) ist nach § 51 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
(6)
Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des
Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a
Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernutzungen,
die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3
genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn
von 1.000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für
die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen
ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu
ermitteln.
(7)
Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne
sind
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens
mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung
mit dem Ansatz der Gewinne
nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirtschaftsgüter
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung
oder Herstellung und der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.
(8)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern,
dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig
an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des
Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen
der Finanzverwaltung anpassen kann.
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline