(1)
Allein stehende Steuerpflichtige
können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder
Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen,
wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet
ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach
§ 64 Absatz 2
Satz 1 erfüllt oder erfüllen
würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6
besteht.
(2)
Allein stehend im Sinne des
Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für
die Anwendung des Splitting-Verfahrens (
§ 26
Absatz 1 ) erfüllen oder verwitwet sind und
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden,
es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder
Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des
§ 63 Absatz 1
Satz 1 , das einen Dienst nach
§ 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
2 leistet oder eine Tätigkeit nach
§ 32 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 ausübt. Ist die andere
Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen
gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam
wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar,
es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer
eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
(3)
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt
sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.