Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Gesetze
- > EStG
- > II. Einkommen
- > 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- > § 2a EStG Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
§ 2a EStG
Negative Einkünfte mit Bezug
zu Drittstaaten
(1)
Negative Einkünfte
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils
selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b,
aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von
Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach
§ 10d abgezogen
werden. Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen
gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven
Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den
folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen
der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus
demselben Staat, erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig,
als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten
(verbleibende negative Einkünfte). Die am Schluss eines
Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert
festzustellen;
§ 10d
Absatz 4 gilt sinngemäß.
(2)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer
gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die
ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese
nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr
dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern
einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern,
Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich
die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten
der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung
gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während
der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen
haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
(2a)
Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2
sind
- 1.
- 2.
Bei Anwendung des Satzes 1 sind den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf die
das
Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen
Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß
§ 2 Absatz 2 des
EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei-
oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich
sind, um die Besteuerung durchzuführen.
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline