Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
§ 33a EStG
Außergewöhnliche
Belastung in besonderen Fällen
Pagination
- [ § 33 EStG ]
- [ Inhalt ]
- [ § 33b EStG ]
(1)
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den
Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder
seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so
wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die
Aufwendungen bis zu 8.354 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag nach
Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen
Veranlagungszeitraum nach
§ 10
Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung
der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht
für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach
§ 10
Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen
sind. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person
gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte
inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine
andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32
Absatz 6 oder auf Kindergeld für die
unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes
Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von
§ 90 Absatz 2 Nummer 8 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberücksichtigt. Hat die unterhaltene Person andere
Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach
Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im
Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als
Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch
steuerfreie Gewinne nach den
§§ 14 ,
16 Absatz 4 ,
§ 17 Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 , die
nach
§ 19 Absatz 2
steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und
erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen
für Abnutzung nach
§ 7
übersteigen. Ist
die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so
können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und
angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den
Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum
Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen
Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen
für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so
wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der
seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. Nicht
auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September
des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank
bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer
( § 139b der Abgabenordnung ) der unterhaltenen
Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden,
wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten
oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke
verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte
Identifikationsnummer ( § 139b der Abgabenordnung )
mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person
dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende
berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde
die Identifikationsnummer der unterhaltenen
Person zu erfragen.
(2)
Zur
Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden,
auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch
auf einen Freibetrag nach
§ 32
Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der
Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je
Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Für ein
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der
vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.
Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die
Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal
abgezogen werden. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die
Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung
möglich.
(3)
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten
Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1
unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate
entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten
Höchstbetrag nicht. Als Ausbildungshilfe
bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen
Person mindern nur den zeitanteiligen
Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt
sind.
(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 2
kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der
Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach
§ 33 nicht in
Anspruch nehmen.
Pagination
- [ § 33 EStG ]
- [ Inhalt ]
- [ § 33b EStG ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline