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§ 34b EStG
Steuersätze bei
Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
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(1)
Außerordentliche Holznutzungen
sind
- 1.
- 2.
(2)
Zur Ermittlung der Einkünfte aus
außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher
Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
abzuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf
die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in
dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins
Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr
veräußerten Holzmengen maßgebend. Bei einer
Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des
§ 4 Absatz 3 ist von
den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen
zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten
für entnommenes Holz entsprechend.
(3)
Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte
aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
- 1.
- 2.
(4)
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind
nur anzuerkennen, wenn
- 1.
- 2.
(5)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- 2.
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1
Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung
( § 1
Absatz 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ) nicht
angeordnet wurde.
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