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- > § 34c EStG Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 34c EStG
Steuerermäßigung bei
ausländischen Einkünften
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(1)
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die
Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden
Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte
aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus
Kapitalvermögen, auf die
§ 32d
Absatz 1 und
3 bis 6
anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1
erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer
ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich
bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens,
einschließlich der ausländischen Einkünfte,
nach den §§ 32a , 32b , 34 , 34a und 34b ergebende
durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen
Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des
zu versteuernden Einkommens und der ausländischen
Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1
zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der
ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte
nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach
dessen Recht nicht besteuert werden.
Gehören ausländische Einkünfte der in
§ 34d Nummer 3, 4,
6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum
Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung
Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den
diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen.
(2)
Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist
die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte
abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die
nicht steuerfrei sind.
(3)
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen,
bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer
entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte
stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der
Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4)
(weggefallen)
(5)
Die obersten Finanzbehörden der
Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische
Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung
des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6)
Die Absätze 1 bis 3
sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn
die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer
ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind
Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf
die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; das
gilt nicht für Einkünfte, auf die
§ 32d
Absatz 1 und
3 bis 6
anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen
Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht
anzuwenden. Absatz 1
Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem
ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit diesem Staat nicht besteuert werden können. Bezieht sich ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom
Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des
§ 50d
Absatz 9 sind die
Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.
Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht
aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in
einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche
Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung
dieser Einkünfte.
(7)
Durch Rechtsverordnung können
Vorschriften erlassen werden über
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