Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Gesetze
- > EStG
- > V. Steuerermäßigungen
- > 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
- > § 34g EStG Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
§ 34g EStG
Steuerermäßigung bei
Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen
Pagination
- [ § 34f EStG ]
- [ Inhalt ]
- [ § 35 EStG ]
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
§ 34f
Absatz 3 , ermäßigt sich bei
Zuwendungen an
- 1.
- 2.
Die Ermäßigung beträgt
50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für
Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.
§ 10b
Absatz 3 und
4 gilt
entsprechend.
Pagination
- [ § 34f EStG ]
- [ Inhalt ]
- [ § 35 EStG ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline