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- > § 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 36 EStG
Entstehung und Tilgung der
Einkommensteuer
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(1)
Die Einkommensteuer entsteht, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums.
(2)
Auf die Einkommensteuer werden
angerechnet:
- 1.
- 2.
(3)
Die Steuerbeträge nach Absatz 2
Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist
jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer
aufzurunden.
(4)
Wenn sich nach der Abrechnung ein
Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der
Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig
gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht,
sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). Wenn sich nach der
Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird
dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.
Bei Ehegatten, die nach den
§§ 26 ,
26b
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an
einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(5)
In
den Fällen des
§ 16
Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen
die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel
der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf
gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter
einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe
entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß
§ 2 Absatz 2 des
EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige
Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der
Beitreibungsrichtlinie
einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsakts geleistet werden.
Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die
übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre
fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird
der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt,
veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten
verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats
nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt.
Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten
entsprechend anzupassen.
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