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§ 37 EStG
Einkommensteuer-Vorauszahlung
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(1)
Der Steuerpflichtige hat am
10. März, 10. Juni, 10. September und
10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er
für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des
Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,
wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet
wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(2)
(weggefallen)
(3)
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid
fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der
Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge
( § 36 Absatz 2
Nummer 2 ) bei der letzten Veranlagung ergeben
hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer
anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben
wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen
Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen
werden. Bei der Anwendung
der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie
Absatz 1a , der
§§ 10b und
33 sowie
die abziehbaren Beträge nach
§ 33a , wenn die
Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht
übersteigen, außer Ansatz. Die Steuerermäßigung nach
§ 34a bleibt
außer Ansatz. Bei der Anwendung der
Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach
§ 10a
Absatz 1 außer Ansatz. Außer
Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des
§ 10e
Absatz 1 und
2 und
§ 10h auch die
Aufwendungen, die nach
§ 10e
Absatz 6 und
§ 10h
Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden;
Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach
§ 10i für
nach dem
Eigenheimzulagengesetz
begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. Negative
Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne
des
§ 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei
der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre
berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses
Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr
seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die
Fertigstellung. Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte
aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das
erhöhte Absetzungen nach den
§§ 14a ,
14c oder
14d des
Berlinförderungsgesetzes oder
Sonderabschreibungen nach
§ 4 des
Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen
werden. Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der
Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne
des
§ 21
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die
Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. In den
Fällen des
§ 31 , in denen
die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang
bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
Freibeträge nach
§ 32
Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld
außer Ansatz.
(4)
Bei einer nachträglichen
Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den
Veranlagungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu
entrichten.
(5)
Vorauszahlungen sind nur festzusetzen,
wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro
für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Festgesetzte
Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im
Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen
Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des
Absatzes 4 auf mindestens 5.000 Euro beläuft.
(6)
Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten
nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10
Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass
- 1.
- 2.
anzusetzen sind; mindestens jedoch 1.500 Euro.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in
Satz 1 genannte Betrag von 1.500 Euro zu verdoppeln.
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