(1)
Bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber
gezahlt wird, der
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1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte
oder einen ständigen Vertreter im Sinne der
§§ 8 bis 13 der
Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber)
oder
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2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne
inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
Inländischer Arbeitgeber im Sinne des
Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in
Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn
für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung
hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn
im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Der Lohnsteuer
unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten
gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann,
dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von
§ 15 des
Aktiengesetzes sind.
(2)
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der
Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer
für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des
Arbeitgebers. In den Fällen der nach
§ 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche
Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des
Arbeitgebers.
(1) (3a)
Soweit sich aus einem
Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis
tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar
gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der
Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. In anderen Fällen kann das
Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
Voraussetzung ist, dass der Dritte
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1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet
hat,
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2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten
für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
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3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt
wird.
Die Zustimmung erteilt das
Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit
dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße
Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs
nach
§ 42f erleichtern sollen.
Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das
Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von
seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.
Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den
Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus
mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die
Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung
zusammenrechnen.
(4)
Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete
Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber
einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers
zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch
Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen
kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt
(
§ 41a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 ) anzuzeigen. Der
Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten
Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine
erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.