(1)
Bei
unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern
hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 durchzuführen.
(2)
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer
vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden
Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen
Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Der Arbeitslohn eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines
wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums
mit 360/7 und der Arbeitslohn eines
täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.
Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger
Versorgungsfreibetrag (
§ 19
Absatz 2 ) und Altersentlastungsbetrag
(
§ 24a )
abzuziehen. Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um
einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum
mitgeteilten Freibetrag (
§ 39a Absatz 1 ) oder
Hinzurechnungsbetrag (
§ 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 ), vervielfältigt unter
sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu
erhöhen. Der so
verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert
um
-
1.
-
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag
(
§ 10c
Satz 1 ) in den
Steuerklassen I bis V,
-
3.
eine Vorsorgepauschale aus den
Teilbeträgen
-
a)
für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der
gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,
in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der
bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
-
b)
für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern,
die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den
Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf
den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und
den ermäßigten Beitragssatz ( § 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ) dem Arbeitnehmeranteil eines
pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
-
c)
für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern,
die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den
Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf
den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und
den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines
pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den
Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach
§ 55 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch , wenn die Voraussetzungen dafür
vorliegen,
-
d)
für die Krankenversicherung und für die
private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter
Buchstabe b und c fallen, in den
Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber
mitgeteilten Beiträge im Sinne des
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 , etwaig vervielfältigt unter
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag,
vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den
ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer
entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu
den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu
leisten;
Entschädigungen im Sinne des
§ 24
Nummer 1 sind bei Anwendung der
Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist
für die Summe der Teilbeträge nach den
Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach
Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns,
höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI
und höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III
anzusetzen,
-
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(
§ 24b ) in der
Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.
Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist
die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach
§ 32a
Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach
§ 32a
Absatz 5 zu berechnen. In den
Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu
berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das
Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach
§ 32a
Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer
beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahresbetrags, für
den 9.429 Euro übersteigenden Teil des Jahresbetrags
höchstens 42 Prozent und für den 26.441 Euro
übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils
42 Prozent sowie für den 200.584 Euro übersteigenden Teil
des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils
45 Prozent. Für die
Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte
Steuerklasse maßgebend.
Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die
wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die
tägliche Lohnsteuer ist 1/360
der Jahreslohnsteuer. Bruchteile eines Cents, die sich bei der
Berechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils
außer Ansatz. Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. Das
Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die
Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 42b
Absatz 1 nach dem
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn
gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer
(
§ 38a
Absatz 2 ) nicht unterschritten wird.
(3)
Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug
hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen
Bezug festzustellen. Hat der Arbeitnehmer
Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei
früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der
laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der
Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird.
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den
Versorgungsfreibetrag (
§ 19
Absatz 2 ) und den Altersentlastungsbetrag
(
§ 24a ), wenn die
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt
sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten
Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag
zu erhöhen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender
Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter
Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der
sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des
Satzes 9 handelt, um den Versorgungsfreibetrag und den
Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei
der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn
berücksichtigt worden sind. Für die
Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte
Steuerklasse maßgebend.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den
ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom
sonstigen Bezug einzubehalten ist. Die Lohnsteuer ist bei
einem sonstigen Bezug im Sinne des
§ 34
Absatz 1 und
2 Nummer 2 und 4
in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung
des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der
Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist;
§ 34
Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß
anzuwenden. Ein
sonstiger Bezug im Sinne des
§ 34
Absatz 1 und
2 Nummer 4 ist
bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die
Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
einzubeziehen.
(4)
In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden,
dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent
begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je
4 Prozentpunkte erhöht wird.
(5)
Wenn der Arbeitgeber für den
Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine
Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum)
vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum
behandeln und die Lohnsteuer abweichend von
§ 38
Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb
von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das
Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den
Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst
nicht gesichert erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart
weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt
werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen
Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der
Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die
maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
machen.