(1)
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen
am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle
Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und
Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für
seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einer Entnahme für betriebsfremde
Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts
liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer
ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer
Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den
Fällen
-
1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft
nach
Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),
zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 885/2004
des Rates vom 26. April 2004
(ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
-
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen
Genossenschaft nach
Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE)
(ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen,
dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach
§ 13a
übergeht. Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die
bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei
Gewinnermittlung nach
§ 13a keine
Entnahme. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und
sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe
des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die
Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts
gleich. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über
die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung
für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2)
Der Steuerpflichtige darf die
Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften
dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig,
wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde
liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
Darüber hinaus ist eine Änderung der
Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach
Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1
auf den Gewinn reicht.
(3)
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
(durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die
Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter
(
§ 6
Absatz 2 ), die Bildung eines Sammelpostens
(
§ 6
Absatz 2a ) und über die Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für
Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für
Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im
Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei
Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4
sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts
in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
aufzunehmen.
(4)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
(4a)
Schuldzinsen sind nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen
getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den
die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert
mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich
der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der
Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und
die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt;
bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne
Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren
Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens
jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt
unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind bei
Gewinnermittlung nach
§ 4
Absatz 3[richtig]
Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu
sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)
Die folgenden Betriebsausgaben dürfen
den Gewinn nicht mindern:
-
1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht
übersteigen;
-
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen
übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen
sind. Zum Nachweis
der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der
Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag,
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so
genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die
Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
-
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des
Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen
(Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden;
-
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für
Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für
die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
-
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des
Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt
ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner
Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen
Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag,
an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit
von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
-
a)
24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von
24 Euro,
-
b)
weniger als 24 Stunden, aber mindestens
14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
-
c)
weniger als 14 Stunden, aber mindestens
8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr
begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne
dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer
dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Wird der
Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit
typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein
die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer
Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach
Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für
die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und
40 Prozent der höchsten Auslandstagegelder nach dem
Bundesreisekostengesetz
vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt
werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser
Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei
einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach
Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung
nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den
Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5
gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei
ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem
gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3
ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende
Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des
Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der
doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist
anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
-
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten,
soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6
und
Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die
Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen
0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich
nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 oder
Absatz 2 ergebenden
Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen
Listenpreises im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und
dem sich nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 Satz 4 bis 6 oder
Absatz 2 ergebenden
Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private
Nutzung des Kraftfahrzeugs nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 1 oder Satz 3 , treten an die Stelle
des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises
ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden
tatsächlichen Aufwendungen;
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6a.
-
6b.
Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt
nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die
Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die
Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet;
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7.
andere als die in den
Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die
die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen
anzusehen sind;
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8.
von einem Gericht oder einer Behörde im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen
Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und
Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt für Leistungen zur
Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen
Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich
der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Die
Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2
darf den Gewinn nicht erhöhen. Das Abzugsverbot für
Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den
Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die
Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil
entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht
anzuwenden;
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8a.
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9.
-
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit
zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine
rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zulässt. Gerichte, Staatsanwaltschaften oder
Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die
den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur
Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.
Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. Diese
unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den
zugrundeliegenden Tatsachen;
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11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren
Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder
juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in
tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach
§ 5a
Absatz 1 ermittelt wird;
-
12.
-
13.
Jahresbeiträge nach
§ 12 Absatz 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes .
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in
den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit
Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
§ 12
Nummer 1 bleibt unberührt.
(5a)
(weggefallen)
(5b)
Die
Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine
Betriebsausgaben.
(6)
Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke
(
§ 10b
Absatz 2 ) sind keine Betriebsausgaben.
(7)
Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5
Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und
getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese
Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind,
dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn
sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8)
Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei
Baudenkmalen gelten die
§§ 11a und
11b
entsprechend.
(9)
Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für
ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine
Betriebsausgaben.