(1)
Bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber
das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum
28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf
elektronischem Weg nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007
(BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung,
insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische
Lohnsteuerbescheinigung):
(1)-
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des
Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden
Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel
der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die
Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie
die Steuernummer des Arbeitgebers,
-
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des
Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1
Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
-
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie
den nach § 41 Absatz 1 Satz 7 vermerkten
Großbuchstaben S,
-
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den
Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
(2)
-
5.
das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das
Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz , die
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils
geltenden Fassung, sowie die nach
§ 3
Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge,
-
6.
die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden
steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte,
-
7.
die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
-
8.
-
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach
§ 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
-
10.
die nach
§ 3
Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten
Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter
Haushaltsführung,
-
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
-
12.
die nach
§ 3
Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung,
-
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
(4)
-
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur
Arbeitslosenversicherung,
(5)
-
15.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals
(Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet
wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber
die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung
enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne
Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht
ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(2)
Für die Datenübermittlung nach
Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und
Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter
Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden. Das
lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder
genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren
erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke
des Besteuerungsverfahrens. Nach Vergabe der Identifikationsnummer
(
§ 139b der
Abgabenordnung ) hat der Arbeitgeber für die
Datenübermittlung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die
Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung
durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.
Der nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit,
sofern die übermittelten Daten mit den nach
§ 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern
gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Anfrage des Arbeitgebers
und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die
zentrale Stelle (
§ 81 ) zu übermitteln.
§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis
8 ist entsprechend anzuwenden.
(7) (8) (3)
Ein Arbeitgeber ohne maschinelle
Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des
§ 8a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt
und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
(9) Liegt dem Arbeitgeber eine
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der Arbeitgeber hat
dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In den übrigen
Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
§§ 40 bis 40b
pauschal besteuert worden ist.
-
(1) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 1 Satz 2, Satzteil vor
Nummer 1 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Zur erstmaligen Anwendung des § 41b Absatz 1 Satz 2,
Satzteil vor Nummer 1 EStG in der Fassung des
Artikels 1 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) für nach dem
31. Dezember 2008 endende Lohnzahlungszeiträume siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52
Absatz 52c EStG 2009
-
(2) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
-
(3) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG
aufgehoben durch
Artikel 1 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
-
(4) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 1
Satz 2 Nummer 13 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
-
(5) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 1 Satz 2
Nummern 14 und 15 EStG angefügt durch
Artikel 1 des
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
-
(6) Red. Anm.:
§ 41b
Absatz 1 Satz 2 Nummern 14 und 15 EStG
angefügt durch
Artikel 1 des
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
-
(7) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 2
Sätze 5 bis 8 EStG angefügt durch
Artikel 1 des
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010
-
(8) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 2 EStG in der Fassung des
Artikels 1 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
-
(9) Red. Anm.:
§ 41b Absatz 3
Satz 1 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)