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§ 4b EStG
Direktversicherung
Der Versicherungsanspruch aus einer
Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass
abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht
zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der
Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung
abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das
gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der
bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei
Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder
Beleihung nicht erfolgt wäre.
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