(1)
Zuwendungen an eine
Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit
die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar
erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die
folgenden Beträge nicht übersteigen:
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1.
bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich
laufende Leistungen gewähren:
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a)
das Deckungskapital für die laufenden
Leistungen nach der dem Gesetz als
Anlage 1
beigefügten Tabelle. Leistungsempfänger ist jeder ehemalige
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse
Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung
gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen
Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen
erhält. Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich,
denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen
zugesagt worden sind;
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b)
in jedem Wirtschaftsjahr für jeden
Leistungsanwärter,
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aa)
wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung
oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils
6 Prozent,
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bb)
wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne
Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung
gewährt, 25 Prozent
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt
wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des
Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft,
spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Leistungsanwärter ist jeder
Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von
der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und
am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das
27. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur
Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder
Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das
27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die
Hinterbliebenenversorgung erhalten können. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung
nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den
Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an
Leistungsempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2
gewährten Leistungen zugrunde legen. In diesem Fall sind
Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder
ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr
vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als
Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus
Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden
sind;
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c)
den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen
Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre
Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder
Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des
Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer
Versicherung verschafft. Bei Versicherungen für einen
Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der
Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5
genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis
zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der
Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an
dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und
während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der
Höhe nach gleich bleiben oder steigen. Das Gleiche gilt für
Leistungsanwärter, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung,
für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die
Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche
aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen. Liegen die
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen
nach den Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt
sind;
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d)
den Betrag, den die Kasse einem
Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b
Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung
für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
Übertragungswert nach
§ 4 Absatz 5 des
Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an
einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
Zuwendungen dürfen nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne
Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.
Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des
Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 Prozent der
Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend
sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer
Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist
mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.
Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem
Deckungskapital für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden
Leistungen nach der dem Gesetz als
Anlage 1
beigefügten Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1
Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen. Soweit sich die Kasse
die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer Versicherung
verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach
Satz 1 Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges
Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres; in
diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals
nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach
§ 176 Absatz 3 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim
zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens
aus Beitragsrückerstattung. Gewährt eine
Unterstützungskasse anstelle von lebenslänglich laufenden Leistungen
eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent der Kapitalleistung
als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung;
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2.
bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden
Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der
Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den
Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit
dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf
Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen
Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse
am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen
übersteigt. Als zulässiges Kassenvermögen kann
1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten
drei Jahre angesetzt werden. Hat die Kasse bereits
10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen
zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren
gewährten Leistungen nicht übersteigen. Für die Bewertung
des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend.
Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des
Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von
der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten
können, auszuscheiden.
Gewährt eine Kasse
lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen,
so gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 nebeneinander. Leistet
ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so
sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als
Einheit zu behandeln.
(2)
Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1
sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben
abzuziehen, in dem sie geleistet werden. Zuwendungen, die bis zum Ablauf
eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des
Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet
werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das
abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd
berücksichtigt werden. Übersteigen die in einem
Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1
abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden
Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei
Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre
abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
§ 5
Absatz 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf
Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse
für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr
obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat,
nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr
der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt
als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist unwiderruflich;
der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.