(1)
Für die Bewertung der einzelnen
Wirtschaftsgüter, die nach
§ 4 Absatz 1 oder nach
§ 5 als
Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
-
1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für
Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach
§ 6b und ähnliche
Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt
werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortführt. Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen
gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß
Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein
niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
(1)
-
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der
Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen
ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu
diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen
im Sinne des
§ 255 Absatz 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
(2)
-
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten
Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen,
Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach
§ 6b und ähnliche
Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (Nummer 1
Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger,
so kann dieser angesetzt werden. Nummer 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(3)
-
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
§ 5 ermitteln, können
für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des
Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert
worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Der
Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung
der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als
erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. Von der Verbrauchs- oder
Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden
Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
-
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des
§ 340 des
Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu
Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer
Bewertungseinheit im Sinne des
§ 5 Absatz 1a
Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden
Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages ( § 340e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs ) zu bewerten. Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(4)
-
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz
von 5,5 Prozent abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung
sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich
sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
-
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere
unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
-
a)
bei Rückstellungen für gleichartige
Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus
der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu
berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der
Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
-
b)
Rückstellungen für
Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen
Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
-
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung
der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht
als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu
berücksichtigen;
-
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen,
für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb
ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur
Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten
entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind,
sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen
Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.
Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk
stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt,
in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten
anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der
Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
-
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind
mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Für die Abzinsung von
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis
zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Für die Abzinsung
von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk
stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum
maßgebend; und
-
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am
Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen
dürfen nicht berücksichtigt werden.
(5)
-
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für
seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem
Teilwert anzusetzen; in den Fällen des
§ 4 Absatz 1 Satz 3
ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird,
ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
(6)
(7) Die private Nutzung kann
abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden
Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt
entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner
Entnahme einer nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des
§ 10b Absatz 1
Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann
die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 4 gilt nicht
für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
(8)
-
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte
Wirtschaftsgut
-
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
-
b)
-
c)
Ist die Einlage ein abnutzbares
Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um
Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen
der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.
Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die
Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung
oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
-
5a.
-
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5
entsprechend anzuwenden.
-
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle
tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag
(
§ 9b
Absatz 1 ), oder der nach Absatz 1
Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das
einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es
nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in
den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch
aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus
dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen
betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert
150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in
ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das
Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
Buchführung ersichtlich sind.
(12) (2a)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1
kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (
§ 9b
Absatz 1 ), oder der nach Absatz 1
Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das
einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro
übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung
und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel
gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des
Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht
vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (
§ 9b
Absatz 1 ), oder der nach Absatz 1
Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das
einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Die
Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr
angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich
anzuwenden.
(13) (3)
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so
sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers
(Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch
bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung
eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
(Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen
derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern
der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder
aufgibt. Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte
gebunden.
(4)
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den
Fällen der Einlage (
§ 4 Absatz 1
Satz 7 ) unentgeltlich in das
Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt
sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als
Anschaffungskosten.
(5)
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von
einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der
Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem
eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen
Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
für die Überführung zwischen verschiedenen
Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen
Mitunternehmerschaften. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein
Wirtschaftsgut
-
1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung
von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in
das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
-
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung
von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft
oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt
oder
-
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen
Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben
Mitunternehmerschaft
übertragen wird. Wird das nach Satz 3
übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert
oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der
Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen
stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem
übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet
drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden
für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete
Übertragung erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit
in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar
oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
(14)
Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des
Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen
Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(15) (6)
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege
des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem
gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Erfolgt die
Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die
Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert
des eingelegten Wirtschaftsguts. In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die
Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des
Wirtschaftsguts.
(16)
Absatz 5 bleibt unberührt.
(7)
Im Fall des
§ 4 Absatz 3 sind bei
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die
sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als
Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
-
(1) Red. Anm.:
siehe Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Sätze 3 bis 5 EStG 2009
-
(2) Red. Anm.:
siehe Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Sätze 7 bis 9 EStG 2009
-
(3) Red. Anm.:
siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Sätze 3 bis 5 EStG 2009
-
(4) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 2b EStG angefügt durch
Artikel 3 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) - grundsätzlich
erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2009 beginnen, gegebenenfalls auch für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; für
die Hälfte des Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendung der
Nummer 2b ergibt, kann eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet
werden, die im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen
ist - siehe Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Satz 10 EStG 2009
-
(5) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 3a Buchstabe f EStG angefügt durch
Artikel 3 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) - grundsätzlich
erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2009 beginnen, gegebenenfalls auch für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen - siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Satz 10 EStG 2009
-
(6) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen vom 28. April 2006
(BGBl. I S. 1095), erstmals anzuwenden für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen - siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Satz 11 EStG 2009
-
(7) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 3 EStG aufgehoben durch
Artikel 1 des
Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der
Entfernungspauschale vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774)
-
(8) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 5 EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des
Artikels 1
des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der
Entfernungspauschale vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774). Zur Anwendung des Satzes 5 in der Fassung
des
Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)
siehe Anwendungsvorschrift
§ 52 Absatz 16
Sätze 12 und 13 EStG 2009
-
(9) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG in der Fassung des
Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)
-
(10) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 1
Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c EStG angefügt durch
Artikel 1 des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - Anwendungsvorschrift
§ 52a
Absatz 5 EStG 2009
-
(11) Red. Anm.:
siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52
Absatz 16 EStG 2009
-
(12) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), erstmals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 16 Satz 14 EStG 2009
-
(13) Red. Anm.:
§ 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950), erstmals anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 16 Satz 14 EStG 2009
-
(14) Red. Anm.:
zur erstmaligen Anwendung des
§ 6 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 EStG siehe
Anwendungsvorschrift
§ 52
Absatz 16a
Satz 1 EStG 2009
-
(15) Red. Anm.:
zur erstmaligen Anwendung des
§ 6 Absatz 5 Satz 6 EStG siehe Anwendungsvorschrift
§ 52
Absatz 16a
Satz 2 EStG 2009
-
(16) Red. Anm.:
zur erstmaligen
Anwendung des § 6 Absatz 6
Sätze 2 und 3 EStG siehe Anwendungsvorschrift
§ 52
Absatz 16
Satz 15 EStG 2002