(1)
Für eine Pensionsverpflichtung darf eine
Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und
soweit
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1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
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2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in
Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen
vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder
die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher
Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung
zulässig ist, und
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3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die
Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und
Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen
enthalten.
(2)
Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
werden
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1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das
Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch
für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
27. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen
Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes
unverfallbar wird,
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2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das
Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)
Eine Pensionsrückstellung darf
höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
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1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des
Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt
ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender
Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des
Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert
der gemäß den Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes
unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres. Die
Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres,
in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert
der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen
Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den
Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die
Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in
dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder
Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres,
die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs
ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen
Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu
berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage
erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die
Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit
als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt
ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des
27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu
Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt
für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der
gemäß den Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes
unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres;
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2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder
nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4
gilt sinngemäß.
Bei der Berechnung des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und
die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4)
Eine Pensionsrückstellung darf in
einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert
der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Soweit der
Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter
biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung
zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische
Rechnungsgrundlagen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung
einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf
(Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der
Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese
Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht
sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen
Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als
25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige
Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet
oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis
zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die
für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5
entsprechend.
(5)
Die Absätze 3 und 4 gelten
entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis
steht.