(1)
Bei im Inland belegenen
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die
zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen und die vor dem
1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann
abweichend von
§ 7 Absatz 4 und
5 der Bauherr im Jahr der
Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu
5 Prozent der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der
Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu
5 Prozent der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser
acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung
jährlich 2,5 Prozent des Restwerts abzuziehen;
§ 7 Absatz 4 Satz 2
gilt entsprechend. Übersteigen die Herstellungskosten oder die
Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
200.000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250.000 Deutsche
Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung
den entsprechenden Teil von 200.000 Deutsche Mark oder von
250.000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der
Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten
§ 7 Absatz 4 anzuwenden.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
-
1.
von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten
die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1
vorliegen;
-
2.
anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder
an einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das
veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswohnung
oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen
zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im
Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1
vorliegen;
-
3.
nach einer früheren Veräußerung durch
ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die
Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren
Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und
bei den Ehegatten die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1
vorliegen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für
Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet
worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem
1. Januar 1987 fertig gestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964
fertig gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft
worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude oder die
Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienen.
Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte
Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden
Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu
bemessen.
(3)
Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen,
die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche
Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von
§ 7a Absatz 1
vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie
bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei
Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(4)
Zum Gebäude gehörende Garagen
sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen
für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind
stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5)
Erhöhte Absetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein
Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine
Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in
Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1 vorliegen,
können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den
erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die
erhöhten Absetzungen nach
§ 7b in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964
(BGBl. I S. 353) und nach
§ 15 Absatz 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.
Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung
(Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des
Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem
weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn
er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und
drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das
Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt;
Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines
Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im
Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in
denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der
Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das
Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen Ausbau
oder eine Erweiterung vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum
für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals
zugerechnet worden ist.
(6)
Ist ein Einfamilienhaus, ein
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer
Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer
Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der
Erweiterung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder
Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich dem
Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten
die Voraussetzungen des
§ 26 Absatz 1
vorliegen.
(7)
Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 für alle von
ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten Kaufeigenheime,
Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der
Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu
jeweils 5 Prozent vornehmen.
(8)
Führt eine nach
§ 7c begünstigte
Baumaßnahme dazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der
Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
und 2 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen
Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für
die Baumaßnahme nach
§ 7c in Anspruch nehmen,
soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach
§ 7c einbezogen
hat.