(1)
Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus
betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb
dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und
zwar
-
1.
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,
-
2.
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2)
Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der
Inanspruchnahme der Abschreibungen die in
§ 67 Absatz 1 oder
2 der
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(3)
Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
in Anspruch genommen werden.
(4)
Die Abschreibungen nach den
Absätzen 1 und 3 können nur für Wirtschaftsgüter
in Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem
1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. Als
Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
worden ist.