(1)
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn
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1.
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem
der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht
überschreitet:
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a)
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach
§ 4
Absatz 1 oder
§ 5 ermitteln,
ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro;
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b)
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen
Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro
oder
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c)
bei Betrieben im Sinne der
Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach
§ 4
Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung
des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von
100.000 Euro;
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2.
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich
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a)
in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden
drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
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b)
mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer
inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder
fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
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3.
der Steuerpflichtige das begünstigte
Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion
nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch
genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den
drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und
nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach
Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je
Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.
(2)
Im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten
Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung
darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht
übersteigen. Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in
Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens
jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt
werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne von
§ 6
Absatz 2 und
2a verringern sich
entsprechend.
(3)
Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten
auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach
Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1
rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden
Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten
Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder
Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn
der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4)
Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind
der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die
Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden
die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen
oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden
Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt
auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig
geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
erstmals nicht mehr vorliegen.
§ 233a Absatz 2a der
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5)
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7
Absatz 1 oder
Absatz 2
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6)
Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn
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1.
der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der
Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet,
und
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2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt
entsprechend.
(7)
Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die
Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft
tritt.