(1)
Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind
auch
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1.
Schuldzinsen und auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit
einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach
§ 22 Nummer 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
ergibt;
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2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf
Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen;
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3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
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4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch
4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro
ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung
überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt
nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier
Sammelbeförderung nach
§ 3
Nummer 32 . Für die Bestimmung der
Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die
kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese
offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer
regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach
§ 8
Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern
den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der
Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an
den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der
regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird;
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5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer
wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen
Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des
eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils
nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine
Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4
Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen
für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht
berücksichtigt;
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6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel
für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7
bleibt unberührt;
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7.
Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.
§ 6
Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in
Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern
entsprechend anzuwenden.
(2)
Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen
abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst
sind. Aufwendungen für
die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden,
soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren
Betrag übersteigen. Behinderte Menschen,
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1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70
beträgt,
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2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70,
aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die
tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten
ansetzen. Die Voraussetzungen
der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen
nachzuweisen.
(3)
(4)
(weggefallen)
(5)
(6)
Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine
Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.