(1)
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind
ausgeschlossen
-
1.
Personen, die infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder
Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat
handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch
Geldbuße androht,
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2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer
Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
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3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu
den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2)
Personen, die in Vermögensverfall
geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.