(1)
Der Finanzrechtsweg ist gegeben
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1.
in öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der
Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder
Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
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2.
in öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als
den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte
durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den
Vorschriften der
Abgabenordnung zu
vollziehen sind,
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3.
in öffentlich-rechtlichen und
berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den
Ersten Teil , den
Zweiten und
Sechsten Abschnitt des Zweiten
Teils und den
Ersten
Abschnitt des Dritten Teils des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
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4.
in anderen als den in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten,
soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg
eröffnet ist.
(2)
Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses
Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der
Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen
Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden
Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der
Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen
für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten
stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden
auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.