(1)
Die Klage ist ohne Vorverfahren
zulässig, wenn die Behörde, die über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt.
Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen
Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist
zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu
entscheiden.
(2)
Das Gericht kann eine Klage, die nach
Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige
Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere
Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche
Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der
Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
(3)
Stimmt die Behörde im Falle des
Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab,
ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4)
Die Klage ist außerdem ohne
Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines
dinglichen Arrests geltend gemacht wird.