(1)
Die für einen Erhebungszeitraum
(
§ 14 )
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen
Erhebungszeitraum angerechnet.
(2)
Ist die Steuerschuld größer als
die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag,
soweit er den im Erhebungszeitraum und nach
§ 19
Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des
Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3)
Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen.